Genehmigungsfreiheit von Tiny Häusern
Diese Frage wird von den jeweiligen Landesbauordnungen unterschiedlich beantwortet. Die Rede ist hierbei von genehmigungsfreien und verfahrensfreien Bauvorhaben.
Verfahrensfreie Bauvorhaben benötigen keine formelle Baugenehmigung, da sie als geringfügig oder unproblematisch angesehen werden und die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften als gegeben betrachtet wird. Das Bauamt muss also nicht über dieses Bauvorhaben informiert werden.
Obwohl diese Bauvorhaben verfahrensfrei sind, müssen sie dennoch den geltenden baurechtlichen Vorschriften entsprechen, wie beispielsweise Abstandsflächen, Baugrenzen und den Anforderungen des Nachbarschaftsrechts. Hierfür trägt im Falle einer Überprüfung der Bauherr die alleinige Verantwortung.
Im Folgenden soll keine vollständige Übersicht ALLER verfahrensfreier Bauvorhaben gegeben werden, sondern lediglich jener, die für das Aufstellen eines Tinys relevant sind oder sein könnten.
Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Regelungen und Grenzwerte auch innerhalb eines Bundeslandes je nach Gemeinde und Region variieren können.
Die größten Chancen, ohne Baugenehmigung ein Tiny House aufzustellen, bestehen, wenn es den jeweiligen Ansprüchen an Schutzhütten, Gartenlauben und Wochenendhäuser in Wochenendhaussiedlungen entspricht. Privilegiert sind generell Bauvorhaben, die in direktem Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb stehen.
Oft steht und fällt es mit der Nutzung und Aufenthaltsorte sind oft von der Genehmigungsfreiheit ausgeschlossen.
Mecklenburg-Vorpommern
In Mecklenburg Vorpommern laut § 61 LBauO M-V verfahrensfrei sind eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich.
Gebäude und Gebäudeteile, einschließlich überdachter Stellplätze zum Abstellen von Fahrzeugen, mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m², außer im Außenbereich.
Des Weiteren sind Schutzhütten für Wanderer, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben, Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bundeskleingartengesetzes sowie Wochenendhäuser bis 40 m² Grundfläche auf den dafür vorgesehenen Bereichen von Campingplätzen verfahrensfrei.
Schleswig Holstein
In Schleswig Holstein laut § 61 LBauO S-H verfahrensfrei sind
Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuerstätten mit Ausnahme von Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsständen mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 30 m3, im Außenbereich bis zu 10 m3
Notwendige Garagen und Fahrradgaragen einschließlich überdachter Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m2
Schutzhütten für Wanderer, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben.
Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bundeskleingartengesetzes.
Campinghäuser im Sinne des § 1 Absatz 6 der Camping- und Wochenendplatzverordnung.
Niedersachsen
In Niedersachsen laut § 60 NBau verfahrensfrei sind
Gebäude und ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, deren Brutto-Rauminhalt nicht mehr als 40 m3 (im Außenbereich nicht mehr als 20 m3) beträgt und die weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken noch dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen.
Gartenlauben gemäß dem Bundeskleingartengesetz, Schutzhütten, die allgemein zugänglich sind, keine Aufenthaltsräume haben und von öffentlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen unterhalten werden, sowie bis zu zwei Garagen mit einer Grundfläche von jeweils nicht mehr als 30 m2 auf einem Baugrundstück.
Wohnwagen, Zelte und andere nicht-bauliche Anlagen auf Campingplätzen.
Wochenendhäuser und nicht-bauliche Anlagen auf Wochenendplätzen.
Fliegende Bauten mit einer Höhe von nicht mehr als 5 m, sowie erdgeschossige betretbare Verkaufsstände und Zelte mit einer Grundfläche von jeweils nicht mehr als 75 m2.
Zelte, die dem Wohnen dienen und nur vorübergehend für maximal drei Tage auf demselben Grundstück aufgestellt werden.
Bauliche Anlagen, die nur vorübergehend für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- oder Ausstellungsgelände errichtet werden, sind von bestimmten Genehmigungspflichten ausgenommen, sofern es sich nicht um fliegende Bauten handelt.
Sachsen Anhalt
In Sachsen Anhalt laut § 60 BauO LSA verfahrensfrei sind
Grundsätzlich genehmigungsfrei sind eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche bis zu 10 m² sind, außer im Außenbereich. Dies gilt auch für Schutzhütten für Wanderer, die öffentlich zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben, sowie für Gartenlauben in Kleingartenanlagen. Ebenso verfahrensfrei sind Wochenendhäuser auf genehmigten Wochenendplätzen und Garagen inklusive überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Grundfläche bis zu 50 m², außer im Außenbereich.
Brandenburg
In Brandenburg laut § 61 BbgBO – Genehmigungsfreie Vorhaben sind
Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten bis zu 75 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, sofern sie nicht im Außenbereich liegen. Gebäude im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und lediglich zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder landwirtschaftlichen Geräten genutzt werden, sind ebenfalls genehmigungsfrei, wenn sie eine Grundfläche von maximal 150 Quadratmetern sowie eine Höhe von höchstens 5 Metern haben. Oberirdische Garagen und überdachte Abstellplätze für Fahrräder mit maximal einem Geschoss und einer Grundfläche bis zu 100 Quadratmetern sind ebenfalls verfahrensfrei. Innerhalb eines Bebauungsplans sind Garagen und überdachte Abstellplätze für Fahrräder bis zu 50 Quadratmetern Grundfläche und einer mittleren Wandhöhe von 3 Metern genehmigungsfrei. Ebenso Wochenendhäuser bis zu 50 Quadratmetern Grundfläche und 4 Metern Höhe in festgelegten Wochenendhausgebieten oder genehmigten Wochenendplätzen. Gartenlauben bis zu 24 Quadratmetern in Kleingartenanlagen und öffentlich zugängliche Schutzhütten ohne Aufenthaltsräume sind ebenfalls genehmigungsfrei.
Berlin
In Berlin sind laut BauO Bln § 61 verfahrensfreie Bauvorhaben
Eingeschossige Gebäude bis 10 m² Brutto-Grundfläche, sowie untergeordnete Gebäude wie Kioske, Verkaufswagen, Toiletten auf öffentlichen Verkehrsflächen, Garagen, überdachte Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m², außer im Außenbereich. Des weiteren Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit traufseitiger Wandhöhe bis zu 5 m, die land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben dienen, bis zu 100 m² Brutto-Grundfläche haben und zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind. Außerdem Schutzhütten für Wanderinnen und Wanderer, die öffentlich zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben, sowie Gartenlauben bis 24 m² Grundfläche in Kleingartenanlagen gemäß Bundeskleingartengesetz und Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen.
Hamburg
In Hamburg sind laut §60 HBauO Anlage 2 Absatz I verfahrensfreie Bauvorhaben
Eingeschossige Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 30 m³ umbauten Raum pro Hauptgebäude (außer im Außenbereich), Garagen mit bis zu 3,0 m Wandhöhe und 50 m² Bruttogrundfläche pro Hauptgebäude (außer im Außenbereich), Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einer traufseitigen Wandhöhe bis 5,0 m, die land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder gartenbaulichen Erzeugungsbetrieben dienen, höchstens 100 m² Bruttogrundfläche haben und zur Unterbringung von Sachen oder vorübergehendem Schutz von Tieren bestimmt sind, Schutzhütten für Wanderer ohne Aufenthaltsräume, Gartenlauben in Kleingartenanlagen bis 24 m² Grundfläche und Wochenendhäuser in festgesetzten Wochenendhausgebieten.
Bremen
In Bremen sind laut § 61 BremLBO folgende Bauvorhaben verfahrensfrei
Eingeschossige, auch gewerblich genutzte Gebäude bis 10 m² Bruttogrundfläche, Garagen und überdachte Stellplätze ohne notwendige Stellplätze mit mittlerer Wandhöhe bis 3 m und Bruttogrundfläche bis 50 m² je Baugrundstück sind zulässig, außer im Außenbereich. Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit traufseitiger Wandhöhe bis 5 m, die land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben dienen, dürfen bis 100 m² Bruttogrundfläche haben und nur Sachen oder Tiere vorübergehend schützen. Schutzhütten für Wandernde ohne Aufenthaltsräume und Wochenendhäuser bis 40 m² Grundfläche und 4 m Firsthöhe in festgesetzten Wochenendhausgebieten sind erlaubt. Gartenlauben und bis zu 6 m² große Nebengebäude in Dauerkleingärten oder Kleingärten dürfen insgesamt unter Anrechnung des überdachten Freisitzes 24 m² Grundfläche nicht überschreiten, müssen eine Abstandsfläche von mindestens 2,50 m zu den Grenzen benachbarter Parzellen einhalten und dürfen maximal 3,50 m Firsthöhe und 2,50 m Traufhöhe haben.
Sachsen
In Sachsen sind laut § 61 SächsBO folgende Bauvorhaben verfahrensfrei
Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m³ , außer im Außenbereich. Garagen, überdachte Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder und Anhänger mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 50 m² je Grundstück. Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 1.600 m², die land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben dienen. Zusätzlich sind genehmigungsfrei:Schutzhütten für Wanderer, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben und Gartenlauben in Kleingartenanlagen gemäß § 1 Absatz 1 des Bundeskleingartengesetzes.
Baden-Württemberg
in Baden-Württemberg sind laut § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfreie Vorhaben
Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, die weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, bis 40 m³ Brutto-Rauminhalt im Innenbereich und bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt im Außenbereich. Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Grundfläche bis zu 30 m², außer im Außenbereich. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von Menschen und Tieren, bis 100 m² Grundfläche und einer mittleren traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m. Wochenendhäuser in Wochenendhausgebieten und Gartenhäuser in Gartenhausgebieten. Gartenlauben in Kleingartenanlagen gemäß § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes. Schutzhütten und Grillhütten für Wanderer, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben.
Bayern
In Bayern sind laut BayBO Art. 57 Verfahrensfrei
Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m³, außer im Außenbereich. Garagen einschließlich überdachter Stellplätze bis zu 50 m² Fläche, außer im Außenbereich. Freistehende, eingeschossige und nicht unterkellerte Gebäude ohne Feuerungsanlagen, die land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder gartenbaulichen Erzeugungsbetrieben dienen, bis zu 100 m² Brutto-Grundfläche und bis zu 140 m² überdachte Fläche (nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren) Schutzhütten für Wanderer, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben, sowie Gartenlauben in Kleingartenanlagen gemäß § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes.
Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz sind laut § 62 LbauO folgende Baucorhaben verfahrensfrei
Gebäude bis zu 50 m³, im Außenbereich bis zu 10 m³ umbauten Raums ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, ausgenommen Kulturdenkmäler und deren Umgebung sowie Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsstände. Freistehende Gebäude ohne Unterkellerung und Feuerstätten bis zu 100 m² Grundfläche und 6 m Firsthöhe, die land- oder forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben dienen und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden, bzw. bei mobilen Anlagen auch dauerhaften Schutz von Tieren bestimmt sind. Kleinwochenendhäuser, Wohnwagen und Zelte auf genehmigten Camping- und Wochenendplätzen. Gartenlauben in Dauerkleingärten. Garagen, überdachte Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder bis zu 50 m² Grundfläche und einer mittleren Wandhöhe der Außenwände von jeweils maximal 3,20 m, bei Giebelwänden einer Firsthöhe von maximal 4 m, ausgenommen im Außenbereich sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern.
Saarland
Im Saarland sind laut § 61 LBO folgende Bauvorhaben verfahrensfrei
Eingeschossige Gebäude bis zu 10 m² Brutto-Grundfläche, außer im Außenbereich. Eingeschossige Garagen einschließlich eingebautem Abstellraum und eingeschossige Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern, jeweils mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche und bis zu 36 m² Brutto-Grundfläche, außer im Außenbereich. Gebäude ohne Feuerstätten bis zu 100 m² Brutto-Grundfläche und mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Gartenlauben in genehmigten Kleingartenanlagen. Schutzhütten für Wanderer und Grillhütten, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben. Kioske, Verkaufswagen und Toiletten auf öffentlichen Verkehrsflächen.
Nordrhein-Westphalen
In Nordrhein-Westphalen sind laut § 62 BauO NRW folgende Bauvorhaben verfahrensfrei
Gebäude bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten, jedoch nur im Außenbereich, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.
Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu insgesamt 30 m², außer im Außenbereich.
Gebäude bis zu 4 m Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sind und einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen., Schutzhütten für Wanderer und Gartenlauben in Kleingartenanlagen.
Hessen
In Hessen sind nach § 63 HBO Baugenehmigungsfreie Vorhaben
Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit nicht mehr als 30 m³ Brutto-Rauminhalt und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen. Garagen einschließlich Abstellraum, Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen und Hilfsfahrzeugen bis zu 50 m² Grundfläche inklusive Zufahrten mit nicht mehr als 200 m² Grundfläche. Gebäude bis zu 6 m Firsthöhe, nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen oder Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Wochenendhäuser auf genehmigten Wochenendplätzen. Lauben in durch Bebauungsplan festgesetzten Kleingartenanlagen. Schutz-, Geräte- und Vorratshütten für Berufsfischerei, Berufsimkerei, Waldarbeit, Forstwirtschaft, Landwirtschaft und Jagd. Kioske, Verkaufswagen und Toiletten auf öffentlichen Verkehrsflächen. Schutzhütten für Wanderer und Radwanderer ohne Aufenthaltsräume, die jedermann zugänglich sind, sowie Grillhütten, errichtet und unterhalten von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Thüringen
In Thüringen sind laut ThürBO folgende Bauvorhaben verfahrensfrei
Eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich. Garagen und Fahrradgaragen mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 Metern und einer Brutto-Grundfläche bis zu 40 Quadratmetern, außer im Außenbereich. Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen. Schutzhütten für Wanderer ohne Aufenthaltsräume, Gartenlauben in Kleingartenanlagen. Wochenendhäuser mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 40 m² und einer Firsthöhe bis zu 4 m in genehmigten Wochenendhausgebieten.
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